Praktikumsrichtlinien AL1

Hier finden Sie die Praktikumsrichtlinien für das Pflichtpraktikum zwischen AL1 und AL2.

Richtlinien für das Pflichtpraktikum zwischen dem 1. Jg. und dem 2. Jg. des 3-jährigen Aufbaulehrganges (Dauer: 4 Wochen)

 

1.  Gesetzliche Grundlagen

Der Lehrplan für den 3-jährigen Aufbaulehrgang für Forstwirtschaft gem. BGBL. II 201/2016 an der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) Bruck/Mur sieht zwischen dem ersten und zweiten Jahrgang ein 4-wöchiges Pflichtpraktikum - Abschnitt I - vor.

2.  Bildungs- und Lehraufgabe

Ziel des Pflichtpraktikums ist es, in Auseinandersetzung mit der Berufswirklichkeit die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten anzuwenden, zu verbessern und zu ergänzen. Diese Auseinandersetzung soll sich auf die Arbeitsverrichtung und den Arbeitsablauf im Praxisbetrieb, die Betriebsführung und -planung, die Verflechtung des Betriebes mit überbetrieblichen Einrichtungen, den Markt, den Ämtern und Behörden sowie den berufs- und standespolitischen Organisationen erstrecken.

3.  Lehrstoff

Die im folgenden Arbeitskatalog ausgewiesenen Aufgabenbereiche sollten die Praktikanten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten kennenlernen:

  • Pflanzgarten
  • Bestandesbegründung
  • Kulturpflege, Bestandespflege
  • Forstschutz, bekämpfungstechnische Behandlung
  • Holzausformung und – sortierung
  • Abmaß, Vermarktung, Übergabe und Abfuhr von Rundholz
  • Reviereinrichtungen, Jagdbetrieb
  • Bestandesaufnahme für Forsteinrichtung und Schadensbewertung
  • Diverse Kanzleiarbeiten
  • Teilnahme an Verhandlungen, Dienstbesprechungen

Wir bitten die Betriebe zu beachten, dass die Schülerinnen und Schüler erst am Beginn ihrer Ausbildung stehen und viele Arbeiten besonders erklärt werden müssen. Besonders bei gefährlichen Arbeiten sind sie davor bezüglich der Sicherheitsbestimmungen zu unterweisen.

4.   Didaktische Grundsätze

Vor Beginn der Tätigkeit sind de/r/m Schüler/in die notwendigen Anweisungen und Erklärungen zu geben. Bei der praktischen Arbeit hat sie/er eine zweckmäßige Ausrüstung und Bekleidung zu tragen. Großer Wert wird auf praktischen, auch manuellen Einsatz der Schüler/innen gelegt. Trotztem sollte die Verwendung nicht einseitig erfolgen, sondern de/r/m Praktikant/in/en Einblick in möglichst viele Tätigkeitsbereiche und Abläufe geboten werden.

5.    Praxisbericht

Die SchülerInnen sind verpflichtet, über ihre praktische Tätigkeit tageweise genaue Aufzeichnungen zu führen (Tagebuch). Darin sind Datum, Einsatzort, Betreuer und Mitarbeiter ausführliche Beschreibungen der Arbeitsverrichtung, Wetter und sonstige Beobachtungen festzuhalten. Skizzen, Drucksorten, Fotos, Prospekte und dgl. inklusive Bildbeschriftungen sollen die schriftlichen Eintragungen ergänzen und veranschaulichen. Den Aufzeichnungen ist eine kurze Beschreibung über den Lehrbetrieb voranzustellen.

6.    Organisatorische Hinweise

Die Schüler/innen sind mit Beginn des Praktikums dem Lehrbetrieb zuzuweisen. Der Lehrbetrieb hat mit de/r/m Schüler/in eine Vereinbarung bezüglich der beidseitigen Verpflichtungen während der großen Praxis abzuschließen.

Die Praxiseinweisung und die Arbeitseinteilung obliegen de/r/m Betriebsleiter/in bzw. dessen Beauftragten. Während des gesamten Praktikums bleibt die disziplinäre Unterstellung der Praktikant/en/innen unter die Lehranstalt gewahrt. Eventuelle Beschwerden können bei/m (der) Betriebsleiter/in, bei der Direktion der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft Bruck a. d. Mur vorgebracht werden.

Spätestens am Ende der 1. Schulwoche des 2. Jahrganges (AL) sind die Praxisbestätigung und der Praxisbericht beim Klassenvorstand abzugeben. Bei einer Verhinderung von mehr als 14 Tagen hat die Lehrerkonferenz über die Anerkennung des Praktikums zu befinden, wobei begründetes Fernbleiben in der Regel zu berücksichtigen sein wird.

7. Wechsel eines Betriebes

Ein unvorhergesehener Wechsel des Praktikumsbetriebes während der 4 Wochen kann nur nach vorheriger Absprache und Zustimmung der Direktion der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft erfolgen. Dem Wechsel kann nur dann zugestimmt werden, wenn die ordentliche Absolvierung des Praktikums gewährleistet ist.

8. Besoldungsrechtliche Hinweise  (Stand 01.03.2023)

Anmerkung:

Die Hinweise werden zwar laufend aktualisiert, für den Inhalt kann jedoch keine Haftung übernommen werden. Es wird ersucht, für weiterführende Fragen mit der Interessensvertretung, dem zuständigen Finanzamt oder den SV-Trägern Kontakt aufzunehmen.

Die Schülerinnen und Schüler haben haben beim Betriebspraktikum eine praktische Tätigkeit im Rahmen des Lehrplanes zu verrichten. Im Sinne des ASVG sind sie also Ferialpraktikanten.

Seit 1.9.2005 sind gemäß dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 „echte“ Ferialpraktikanten (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG), die keine Entschädigung erhalten, nicht mehr bei der Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung anzumelden. Der/die Ferialpraktikant/in selbst ist während seiner/ihrer Tätigkeit (ohne Beitragsleistung des Arbeitgebers) unfallversichert. Eine allfällig gewährte freie Station ohne Taschengeld bzw. Entschädigung führt nicht zur Versicherungspflicht.

Praktikanten/innen, die Taschengeld bzw. eine kollektivvertraglich festgelegte Praktikantenentschädigung erhalten, sind je nach der Höhe der Entschädigung entweder geringfügig Beschäftigte (Grenze dzt. € 518,44 mtl.; Stand 01.01.2024) oder unterliegen der Vollversicherung.

Sofern auf das Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für Gutsangestellte anzuwenden ist, erhalten die Praktikanten eine monatliche Entschädigung gemäß § 3 Abs. 8 von € 802,90 brutto (Stand 01.03.2023).

Die Praktikant/en/innen sind seit 1.1.2008 vor Beginn der Beschäftigung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (GKK) an- und nach dem Ende (spätestens 7 Tage nach Beendigung) wiederum abzumelden. Bei der Anmeldung ist unter Art der Tätigkeit zu vermerken „Praktikant mit Entschädigungsanspruch“.

Bei Gewährung der vollen freien Station kann von der im Kollektivvertrag festgelegten Entschädigung der gesetzlich festgesetzte Betrag von € 196,20 monatlich (für 2020) abgezogen werden.

Praktikanten/innen sind in diesem Fall nach der Beitragsgruppe D1 mit allen Abgaben wie vollbeschäftigte Angestellte abzurechnen.

9. Familienbeihilfe, Lohnsteuer

Einkünfte aus einer Tätigkeit im Rahmen einer lehrplanmäßig vorgeschriebenen Praxis oder aus einer Arbeit während der Ferien führen nicht zur Einstellung der Familienbeihilfe.

Zwecks Rückerstattung von Lohnsteuer ist ein Jahresausgleich zu empfehlen.

 

Bruck a. d. Mur, November 2023                                                                     

                                                                                                               Der Schulleiter:

                                                                                                               Dir. DI Dr. Wolfgang Hintsteiner, Bakk. techn. B.Ed.